Sehr geehrte Mitglieder,
wir übersenden Ihnen heute unsere Blitzumfrage zum Thema "BREF STM" mit der Bitte um Rückmeldung bis Montag, 27.09.2021.
Auf Grundlage der Ergebnisse formuliert der VOA einen Vorschlag für die Neufassung der 30 m³-Genehmigungsschwelle nach Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG). Ziel ist, dass zumindest einige Anlagen, die heute der Genehmigungspflicht nach BImSchG unterliegen, aus dieser Genehmigungspflicht herausfallen. Hierzu benötigen wir Ihre Mitwirkung.
Hintergrund:
Auf europäischer Ebene wurde vor kurzem der Prozess zur Überarbeitung des BREF STM (Best Reference Techniques for Surface Treatment of Metals and Plastics) begonnen, an dem sich der VOA für seine Mitgliedsunternehmen beteiligt.
Anders als das bisherige Dokument aus dem Jahr 2006 wird die neue Fassung in Form von sogenannten „BVT-Schlussfolgerungen“ (BVT: Bestverfügbare Techniken) in Deutschland verbindlich, in Gesetzeskraft erwachsen und damit die Anforderungen, die in Zukunft an unsere Branche gestellt werden, maßgeblich prägen.
Der VOA hat eine interne Projektgruppe „BREF STM“ gebildet und beteiligt sich sowohl auf nationaler wie auch auf europäischer Ebene an diesem Prozess: Auf Initiative des VOA beim europäischen Dachverband ESTAL (European Association for Surface Treatment on Aluminium) wird Marc-Steffen Hinderer einer der beiden ESTAL-Delegierten in der europäischen Arbeitsgruppe, die dem zuständigen EU-Büro in Sevilla zuarbeitet.
Auf nationaler Ebene ist der VOA mit seinem Leiter Technik, Matthias Krämer, in der „Erweiterten Nationalen Expertengruppe“ des Umweltbundesamts (UBA) vertreten, die den deutschen Beitrag zum BREF STM erarbeitet.
Sollte Ihr Unternehmen Interesse an der Mitarbeit auf deutscher oder europäischer Ebene haben, kontaktieren Sie bitte die VOA-Geschäftsstelle info@voa.de.
Grundsätzlich unterliegen in Deutschland „nur“ die Betriebe dem BREF STM, die am Betriebsstandort der Genehmigungspflicht nach Bundes-Immissions-Schutzgesetz (BImSchG) unterliegen, d. h. deren Anlage(n) mehr als 30 m³ „Wirkbadvolumen“ aufweist bzw. aufweisen.
Die 30 m³ Schwelle für „Wirkbäder“ wird speziell bei Anodisations- oder Vorbehandlungsanlagen für den Architekturbereich schnell erreicht. Dies hat bekanntermaßen zur Folge, dass der Anlagenbetreiber mit deutlichen Erschwernissen von Seiten der Behörden konfrontiert wird. Dabei führt die Definition des Begriffs „Wirkbad“ häufig zu Diskussionen, so dass auch das UBA mit dieser Regelung nicht zufrieden ist. Auch ist diesem durchaus bekannt, dass dieser Begriff in den EU-Mitgliedsstaaten unterschiedlich definiert wird.
Im Zuge der bisherigen intensiven Gespräche mit dem UBA wurde deutlich, dass sich dieses durchaus bereit zeigt, eine anderslautende Regelung für die Genehmigungsschwelle in die Diskussion auf europäischer Ebene einzubringen.
Die VOA-Projektgruppe hat deshalb intern zwei Alternativen entwickelt:
- Nach unserer Auffassung sollte eine Genehmigungspflicht entweder ab einem bestimmten Verbrauch von Chemikalien (in Tonnen pro Jahr) oder
- ab einem bestimmten Aufkommen von gefährlichen Abfällen (ebenfalls in Tonnen pro Jahr) gelten.
Dabei sind der jährliche Verbrauch von Chemikalien für den Oberflächenveredelungsprozess und für die Abwasserbehandlung bzw. das Gesamtaufkommen an gefährlichen Abfällen (dies sind Abfallschlüsselnummern mit *) anzusetzen.
Der Bemessung der Schwellenwerte in Tonnen pro Jahr kommt daher große Bedeutung zu – egal ob schließlich der Chemikalienverbrauch oder das Abfallaufkommen als Genehmigungskriterium dient.
Viele Grüße aus der VOA-Geschäftsstelle
Dr. Alexa A. Becker
Geschäftsführerin